__ gekommen, und ohne den Drogenfund bei ihm hätte kein hinreichender Tatverdacht für die benötigten Hausdurchsuchungsbefehle bei den Beschuldigten vorgelegen. In den anschliessenden Einvernahmen hätten die Beschuldigten auch kaum Geständnisse abgelegt, wenn zuvor nicht Drogen bei ihnen gefunden worden wären. Auch zu den weiteren Ermittlungsergebnissen wäre es nicht gekommen. Da die Erkenntnisse aus der Observation nicht verwertbar sind und die weiteren Beweise ohne die Observation nicht hätten erlangt werden können, sind sie (als Folgebeweise) ebenfalls unverwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).