25 den. Daraufhin wurden die Beschuldigten einvernommen und erkennungsdienstlich erfasst, ihre Mobiltelefone ausgewertet und die sichergestellten Betäubungsmittel analysiert. Ohne die Observation bzw. deren Ergebnisse wäre es nicht zur Durchsuchung des Fahrzeugs von F.________ gekommen, und ohne den Drogenfund bei ihm hätte kein hinreichender Tatverdacht für die benötigten Hausdurchsuchungsbefehle bei den Beschuldigten vorgelegen.