Dies kann nicht sein. Insgesamt fällt daher bei einer Gesamtbetrachtung die Interessenabwägung zu Ungunsten der Verwertbarkeit aus. Auch das Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 3 StPO) und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Strafbehörden und den Rechtsstaat gebieten diesen Schluss. Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot; auf die Erkenntnisse aus der Observation darf demnach nicht abgestellt werden. 8.3 Weitere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen Alle weiteren erhobenen Beweise fussen auf der Observation.