Die Verwertbarkeit von unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweisen ist des Weiteren nur ausnahmsweise gestattet. Mit Blick auf die Häufung von Verfahrensfehlern wäre das vorliegende Verfahren insgesamt gesehen nicht mehr als fair einzustufen, würde man die Verwertung der aus der vorliegenden Observation gewonnenen Beweise zulassen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei jedem grossen Drogenhandel gewichtige prozessuale Vorgaben – welche mithin die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ausmachen – umgangen werden könnten. Dies kann nicht sein.