Ins Gewicht fällt zudem, dass es den Strafverfolgungsbehörden in casu ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtmässig zu handeln. Es hätte sie nichts – insbesondere auch kein in den Umständen des vorliegenden Falls angelegter zeitlicher Druck – daran gehindert, ihre Tätigkeiten vollständig zu dokumentieren bzw. den Beschuldigten die Observation korrekt und zeitgerecht zu melden. Die Verwertbarkeit von unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweisen ist des Weiteren nur ausnahmsweise gestattet.