Mangels rechtsgenügender Aktenführung und Dokumentation sind zahlreiche Elemente der Ermittlungen nicht hinreichend überprüfbar. Indem den Beschuldigten die durchgeführte Observation nicht wie strafprozessual vorgeschrieben mitgeteilt wurde, wurde ihnen die Möglichkeit genommen, die Rechtmässigkeit derselben mittels Beschwerde zeitnah bzw. noch im Untersuchungsstadium prüfen zu lassen. Ins Gewicht fällt zudem, dass es den Strafverfolgungsbehörden in casu ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtmässig zu handeln.