19 Abs. 2 BetmG; hinzu kommen eine nicht unerhebliche Menge weiterer Drogen sowie beim Beschuldigten 1 noch zusätzliche Delikte. Für die Kammer ist angesichts der genannten Umstände klar, dass von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Dem berechtigten Interesse an der Aufklärung und Verfolgung solcher schwerer Straftaten sind die Interessen der Beschuldigten (und der Allgemeinheit) auf ein faires und strafprozessual korrekt durchgeführtes Verfahren sowie auf Einhaltung ih-