In Bezug auf Amphetamin liegen mengenmässig qualifizierte BetmG- Widerhandlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vor – der Grenzwert für die Qualifikation von 36 g wurde um ein Vielfaches überschritten –, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Es handelt sich dabei somit um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Bei den übrigen Widerhandlungen gegen das BetmG – entgegen der Regionalen Staatsanwaltschaft vertrat die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht die Auffassung, dass bezüglich MDMA keine Qualifikation vorliegt – sowie jenen gegen das WG und das SprstG handelt es sich um Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, bzw. bei den Konsumwiderhandlungen um