Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung von Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht.