Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kammer entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt D.________ im Zusammenhang mit der vorliegenden Observation keine Verletzung von Art. 140 StPO erblickt, da keine der von Art. 140 Abs. 1 StPO erfassten Beweiserhebungsmethoden verwendet wurde. Die entsprechenden Beweise sind somit nicht nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Fall unverwertbar, sondern, wie soeben ausgeführt, nur ausnahmsweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 8.2.8 Schwere der Straftaten und Interessenabwägung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung von Art.