Damit ist klar, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall ebenfalls als Gültigkeitsvorschriften zu werten sind. Zusammenfassend ist für die Kammer im Zusammenhang mit der vorliegenden Observation klar, dass Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden, und zwar gleich mehrfach. Die aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse (und deren Folgebeweise) dürfen daher nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Dies ist nachfolgend zu prüfen.