22 gerung der Observation durch die Staatsanwaltschaft als Gültigkeitsvorschrift zu betrachten ist; deshalb ist zentral, dass die Dauer der durchgeführten Observation zuverlässig überprüft werden kann (vgl. BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI N 28 zu Art. 282 m.H.). All dies zeigt, dass die Einhaltung der Aktenführungs- und Dokumentationsvorschriften sehr wesentlich ist bzw. hier gewesen wäre. Damit ist klar, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall ebenfalls als Gültigkeitsvorschriften zu werten sind.