Diese erfolgte aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur unzureichend. Eine hinreichende Dokumentation wäre als wesentlicher Ausfluss des rechtlichen Gehörs bzw. der Beschuldigtenrechte und zur Sicherstellung der Durchführung eines fairen Verfahrens notwendig gewesen, zumal sie die davon betroffenen Beschuldigten und das Gericht inkl. Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzt hätte, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit derselben zu überprüfen. So ist die Lehre beispielsweise beinahe einhellig der Auffassung, dass die Genehmigung einer Verlän-