Auch aus dem Umstand, dass den Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO mitgeteilt worden war, ohne Beweisanträge werde von der Verwertbarkeit aller sich bei den Akten befindlichen Protokolle, Beweisurkunden, Berichte und Gutachten ausgegangen, kann nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Frage der Beweisverwertbarkeit ist in jedem Verfahrensstadium und von Amtes wegen zu prüfen. Unterbleibende entsprechende Anträge der Parteien führen nicht zur Verwertbarkeit unverwertbarer Aktenstücke.