Abgesehen davon würde auch die Möglichkeit, eine Mitteilung zu verlangen, nichts daran ändern, dass die Pflicht zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft obliegt, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 283 StPO unabhängig davon, ob von der betroffenen Person darum ersucht wird oder nicht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.8). Auch aus dem Umstand, dass den Parteien im Rahmen der Frist gemäss Art.