Weiter verfängt auch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungen aufgrund der in den Anzeigerapporten erwähnten Überwachung eine Mitteilung derselben hätten wünschen können, nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass aus den Anzeigerapporten lediglich die sporadische persönliche Überwachung durch Mitarbeitende der Polizei, nicht aber die Videoüberwachung hervorging, sodass diesbezüglich gar keine Mitteilung hätte verlangt werden können. Abgesehen davon würde auch die Möglichkeit, eine Mitteilung zu verlangen, nichts daran ändern, dass die Pflicht zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft obliegt, und zwar nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art.