___ an der Berufungsverhandlung. Die Beschwerdemöglichkeit gegen die Observation war damit gerade nicht bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens gewährleistet. Ausserdem ist aufgrund der unzureichenden Dokumentation nach wie vor keine rechtsgenügliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Observation möglich. Weiter verfängt auch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Verteidigungen aufgrund der in den Anzeigerapporten erwähnten Überwachung eine Mitteilung derselben hätten wünschen können, nicht.