Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Missachtung der Mitteilungspflicht ein Verwertungsverbot begründe (VET- TERLI LUZIA, Gesetzesbindung im Strafprozess, Zur Geltung von Verwertungsverboten und ihrer Fernwirkung nach illegalen Zwangsmassnahmen, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 292). Die Kammer sieht sodann keine «Heilung» der fehlenden staatsanwaltschaftlichen Mitteilung durch das im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung gerichtlich einverlangte Schreiben der Polizei vom 2. März 2023 oder gar das erst im Berufungsverfahren gerichtlich eingeholte Falljournal und die Befragungsmöglichkeit des Einsatzleiters E.________ an der Berufungsverhandlung.