21 vom 3. Oktober 2024 in Bezug auf eine mündlich angeordnete Beschlagnahme ohne nachträgliche schriftliche Bestätigung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO auf eine Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO erkannt. Umso mehr muss dies nach Auffassung der Kammer für die Mitteilung, d.h. die erstmalige Inkenntnissetzung über eine geheime Observation, gelten. Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Missachtung der Mitteilungspflicht ein Verwertungsverbot begründe (VET- TERLI