Die Mitteilung umfasst Grund, Art und Dauer der Observation und hat schriftlich durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Namentlich ist mitzuteilen, wegen welcher mutmasslicher Delikte die Observation angeordnet wurde, welche Personen oder Gegenstände überwacht wurden und ob Bild- oder Tonaufzeichnungen erstellt wurden (BSK StPO- BÜRKLI/STÖCKLI, N 3 zu Art. 283). Das Bundesgericht hatte sich bislang soweit ersichtlich noch nicht abschliessend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Art. 283 StPO als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist.