vorliegend namentlich in das Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Entsprechend zentral ist es, dass diese – vorerst geheime – Massnahme den davon direkt betroffenen Personen nachträglich bekannt gemacht und ihnen damit auch die Möglichkeit eröffnet wird, dagegen Beschwerde einzulegen. So beginnt denn auch die 10- tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO mit der Mitteilung der Observation (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 12 f. zu Art. 283). Die Mitteilung umfasst Grund, Art und Dauer der Observation und hat schriftlich durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.