Nach Auffassung der Kammer handelt es sich insbesondere bei der (verletzten) Mitteilungspflicht nach Art. 283 Abs. 1 StPO um eine Gültigkeits- und nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Dies aus folgenden Überlegungen: Bei der Observation handelt es sich um eine geheime Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen greifen in Grundrechte der Betroffenen ein (vgl. Art. 196 StPO); vorliegend namentlich in das Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art.