Erst gestützt auf das Schreiben der Polizei vom 2. März 2023 erfuhren die Parteien überhaupt von der Videoüberwachung – also erst eine Woche vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch nur aufgrund der Anfrage der Verfahrensleitung der Vorinstanz. Mit anderen Worten haben die Beschuldigten während des ganzen Vorverfahrens – und auch das erstinstanzliche Gericht bei Zustellung der Anklageschrift – nichts von der Videoüberwachung gewusst, weil diesbezüglich nichts aktenkundig gemacht worden ist. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich insbesondere bei der (verletzten) Mitteilungspflicht nach Art.