Weiter sind die Beschuldigten auch nicht spätestens nach Abschluss des Vorverfahrens nach Art. 283 StPO über Grund, Art und Dauer der Observation informiert worden; zudem namentlich auch nicht über den Umstand, dass eine Videokamera installiert und sie auch damit observiert worden waren. Erst gestützt auf das Schreiben der Polizei vom 2. März 2023 erfuhren die Parteien überhaupt von der Videoüberwachung – also erst eine Woche vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch nur aufgrund der Anfrage der Verfahrensleitung der Vorinstanz.