Wie die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Art. 283 StPO einzuordnen ist, wird nachfolgend geprüft. 8.2.7 Verletzung von Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften? Zusammenfassend befinden sich weder eine schriftliche Observationsanordnung noch ein Observationsbericht noch Videoaufnahmen in den Akten. All dies wäre indes nach Ansicht der Kammer unabdingbar gewesen, um die Rechtmässigkeit der Observation überprüfen zu können. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht ist insoweit klar verletzt. Weiter sind die Beschuldigten auch nicht spätestens nach Abschluss des Vorverfahrens nach Art.