Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft der Mitteilungspflicht gegenüber den Beschuldigten unbestrittenermassen nicht nachgekommen, ohne dass einer der Ausnahmegründe nach Art. 283 Abs. 2 StPO vorgelegen hätte (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1002). Der zuständige Staatsanwalt hatte vor der Vorinstanz erklärt, er habe damals gedacht, dass eine Mitteilung nur notwendig sei, wenn eine Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei (pag. 898). Diese Auffassung trifft augenscheinlich nicht zu. Wie die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäss Art. 283 StPO einzuordnen ist, wird nachfolgend geprüft.