20 zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft der Mitteilungspflicht gegenüber den Beschuldigten unbestrittenermassen nicht nachgekommen, ohne dass einer der Ausnahmegründe nach Art. 283 Abs. 2 StPO vorgelegen hätte (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;