II.8.2.2), falsch. 8.2.6 Mitteilung der Observation Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft den direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mitzuteilen (Art. 283 Abs. 1 StPO). Von der Mitteilung kann nur abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden oder wenn dies