Bei ersterem handelt es sich um ein internes Arbeitspapier, bei zweiterem um ein für die Akten bestimmtes und damit parteiöffentliches Dokument. Damit kann dem rechtlichen Gehör Nachachtung verschafft werden, ohne polizeitaktische Hinweise – auf welche Polizist E.________ in seiner Einvernahme mehrfach verwies – bekannt geben zu müssen. Ein solcher Observationsbericht wurde vorliegend nicht erstellt – gemäss Aussagen von Polizist E.________, weil die Beobachtung für ihn als «Überwachung» und nicht als «Observation» lief (pag. 1203 Z. 22 ff.). Diese Einschätzung ist, wie bereits erörtert (siehe oben, Ziff. II.8.2.2), falsch.