Eine weitergehende Untersuchung der Beobachtungsnotizen erübrigt sich – auch mit Blick auf das Ergebnis – somit. Weiter kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob das Filmen mit einer fix installierten Videokamera über einen längeren Zeitraum im Anwendungsbereich von Art. 282 StPO zulässig ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass bei Observationen nebst einem Journal ein Observationsbericht zu erstellen ist. Bei ersterem handelt es sich um ein internes Arbeitspapier, bei zweiterem um ein für die Akten bestimmtes und damit parteiöffentliches Dokument.