Die Verteidigungen sind denn auch der Auffassung, dass aufgrund der Beobachtungsnotizen eher davon auszugehen sei, dass auch nicht öffentlich einsehbare Bereiche aufgezeichnet wurden. Den Verteidigungen ist insoweit zuzustimmen, als mangels aktenkundigen Videomaterials – abgesehen von wenigen, bezüglich Aufnahmewinkel nicht sehr aussagekräftigen Bildausschnitten – die Rechtmässigkeit der gefilmten Bereiche nicht abschliessend beurteilt werden kann. Eine weitergehende Untersuchung der Beobachtungsnotizen erübrigt sich – auch mit Blick auf das Ergebnis – somit.