Hätte das erstinstanzliche Gericht nicht nachgefragt, wäre dies wohl nie bekannt geworden. Sodann haben die Verteidigungen darauf hingewiesen, dass, weil die Videoaufzeichnungen nicht aktenkundig gemacht wurden und dem Falljournal nur ein paar unterschiedlich zugeschnittene Bildausschnitte zu entnehmen sind, nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Aufnahmewinkel der Kamera rechtmässig war, d.h. ob tatsächlich nur allgemein zugängliche Orte aufgenommen wurden.