1210 Z. 1 ff.). Zur installierten Videokamera ist zunächst festzuhalten, dass nicht angeht, dass diese erst Thema wurde, als das erstinstanzliche Gericht bezüglich Observation bei der Polizei nachgefragt hat. Mangels Dokumentation und Erwähnung in den Akten war während des ganzen Vorverfahrens nicht bekannt gewesen, dass Videoaufnahmen gemacht worden waren. Hätte das erstinstanzliche Gericht nicht nachgefragt, wäre dies wohl nie bekannt geworden.