Es ist für die Kammer mit Blick auf das Falljournal somit jedenfalls plausibel, dass die Observation vom 6. November 2020 bis 3. Dezember 2020 andauerte und damit die Grenze von einem Monat, nach welchem eine Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft hätte genehmigt werden müssen (Art. 282 Abs. 2 StPO), nicht überschritten wurde. Abschliessend überprüfbar ist dies indes nicht. Zudem ist daran zu erinnern, dass die aus dem Falljournal hervorgehenden Informationen erst seit dem oberinstanzlichen Verfahren vorliegen. Zusammenfassend ist auch diesbezüglich die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht als verletzt zu erachten.