Mangels Schriftlichkeit der Anordnung kann all dies – und insbesondere auch der konkrete Inhalt der Anordnung – nicht verifiziert werden. Insofern wurde die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verletzt (mehr hierzu unten, Ziff. II.8.2.7). Betreffend Dauer ist dem Falljournal zu entnehmen, dass am 6. November 2020 durch Installation und Auswertung der Videokamera mit der Observation begonnen wurde und die Observation am 3. Dezember 2020 endete (vgl. pag. 1085 und pag. 1120 f.). Dass das Falljournal nachträglich abgeändert oder erst nachträglich erstellt worden sein könnte, wie die Verteidigungen vorbrachten, betrachtet die Kammer als unwahrscheinlich.