18 März 2023 hervor. Ob unter diesen Umständen von der Verletzung von Ordnungsoder Gültigkeitsvorschriften auszugehen sei, sei fraglich. Dies könne aber im Ergebnis offen gelassen werden, da eine Verwertung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig sei. Wann, durch wen und mit welchem konkreten Inhalt die Observation angeordnet wurde, kann gestützt auf die vorliegenden Akten (Bericht der Polizei vom 2. März 2023, Falljournal sowie Aussagen des Zeugen E.________) nicht schlüssig beantwortet werden.