Darauf angesprochen gab Zeuge E.________ an, sie hätten jeweils am Dienstagmorgen – oder glaublich Montagmorgen – Wochenrapport gehabt und der Dienstchef habe ihnen dann jeweils diese Aufträge erteilt (pag. 1207 Z. 25 ff.). Rechtsanwalt D.________ hielt fest, dass der 4. November 2020 ein Mittwoch gewesen sei. Weiter stellte er den Beweiswert des Falljournals in Abrede, da dieses offenbar am 7. November 2023 verändert worden sei, was er aus den Dokumenteigenschaften des elektronischen Falljournals schloss. Ohnehin könne das Falljournal die bestehenden Mängel der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nicht heilen.