Die Videoinstallation sei im gleichen Zeitraum angebracht gewesen (pag. 858). Im vor Obergericht eingereichten Falljournal befinden sich denn auch einzig Einträge in der genannten Zeitdauer (vgl. pag. 1085 ff.). Die Videoaufnahmen selbst befinden sich (nach wie vor) nicht bei den Akten. Rechtsanwalt D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die Angabe der Anordnung der Observation am 4. November 2020 in Frage. Dies, weil sie bloss mündlich verfügt worden sei, die Polizei das Datum jedoch 3 Jahre später noch habe eruieren können wollen. Darauf angesprochen gab Zeuge