Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist (vgl. HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 25 ff. zu Art. 282). Da im November/Dezember 2020 noch kein Strafverfahren gegen einen der beiden Beschuldigten i.S.v. Art. 309 StPO eröffnet worden war, war die Polizei befugt, die Observation (bis zu einem Monat) selbst anzuordnen, d.h. sie war nicht auf die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft angewiesen. Ein Dokument aus der einschlägigen Zeit (November/Dezember 2020), aus welchem sich ergeben würde, wann und durch wen die Observation angeordnet wurde, liegt indes nicht vor.