17 Damit die Zulässigkeit einer Observation auch im Nachhinein beurteilt werden kann, braucht es ein Dokument aus der einschlägigen Zeit, aus welchem sich ergibt, wann und durch wen die Observation angeordnet, zu welchem Zeitpunkt damit begonnen und wann diese beendet wurde (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 241 vom 9. September 2021 E. 7.1 und BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.3).