Darauf wird später noch näher eingegangen (Ziff. II.8.2.7). 8.2.4 Anordnung und Dauer der Observation Wie bereits gesehen, kann die Polizei im Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO selbstständig Observationen verfügen. Ist das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eröffnet (Art. 309 StPO), ist allerdings nur noch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Observation befugt. Hat die polizeiliche Observation einen Monat gedauert, so ist deren Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Monatsfrist beginnt nicht mit der Anordnung der Observation, sondern mit dem Beginn der Observationstätigkeit zu laufen.