1203 Z. 10 ff.). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Anfangsverdacht im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der Observation noch genügend aktuell war. Da es sich bei der Observation um eine aufwändige und personalintensive Angelegenheit handelt, ist wahrscheinlich, dass die Polizei sich nochmals kundig gemacht hat, bevor sie die Kamera installiert und mit der persönlichen Beobachtung begonnen hat. Diesfalls wäre zwar klar, dass der Anfangsverdacht nach wie vor bestand, hingegen die Dokumentationspflicht verletzt, da nichts dergleichen aus den Akten hervorgeht. Darauf wird später noch näher eingegangen (Ziff. II.8.2.7).