86, pag. 99 und pag. 112 f.). Diese Anhaltspunkte, welche typische Verhaltensweisen bei Betäubungsmittelhandel schildern und offenbar von mehreren Personen so gemeldet wurden, sind nach Auffassung der Kammer ausreichend für einen Anfangsverdacht i.S.v. Art. 282 StPO. Auch handelt es sich bei den vermuteten Taten um (mindestens) Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Auch die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität erscheint hier unproblematisch, zumal an diese keine hohen Anforderungen gestellt werden.