16 gensatz zu den genannten geheimen Massnahmen unterscheidet sich die Observation darin, dass andere Ermittlungshandlungen nicht bereits erfolglos eingesetzt worden sein müssen. Die Observation kann somit bereits zu Beginn der Ermittlungshandlungen eingesetzt werden (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 23 zu Art. 282). Wie bereits erwähnt, sind bei der Polizei mehrere Meldungen wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel in G.________(Ortschaft), Region K.________(Adresse)/L.________(Adresse), eingegangen.