Es sind somit keine allzu strengen Anforderungen an die «konkreten Anhaltspunkte» zu stellen (vgl. BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 20 zu Art. 282 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 282). Wie bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und der geheimen technischen Überwachung darf die Observation sodann erst eingesetzt werden, wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert werden würden (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO). Im Ge-