Vielmehr müssen bereits «konkrete Anhaltspunkte» vorliegen. Diese Formulierung weist indes darauf hin, dass nicht ein dringender Tatverdacht (wie bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und beim Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen) vorausgesetzt wird, sondern auch bereits plausible Vermutungen einen Anfangsverdacht begründen können. So z. B. eine zuverlässig scheinende Mitteilung eines Informanten oder das auffällige Verhalten von Personen an Orten, die als Drogenhandelsplätze bekannt sind. Es sind somit keine allzu strengen Anforderungen an die «konkreten Anhaltspunkte» zu stellen (vgl. BSK StPO-BÜRKLI/