a StPO verlangt für die Observation, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden. Ausgeschlossen ist die Observation somit zur Verfolgung und Klärung von Übertretungen. Ausserdem darf eine Observation – auch wenn sie bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens angeordnet werden darf – nicht der Verdachtsbegründung dienen. Vielmehr müssen bereits «konkrete Anhaltspunkte» vorliegen.