283 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird auf die einzelnen allfälligen Problempunkte der vorliegend zu beurteilenden Observation eingegangen. 8.2.3 Anfangsverdacht im Zeitpunkt der Observation Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO verlangt für die Observation, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden.