15 chungsgeräte einsetzen (Art. 123 PolG). Videoüberwachungen nach Art. 123 PolG und Art. 124 PolG sind deutlich zu kennzeichnen (Art. 126 PolG). Nichts hiervon trifft vorliegend zu. Des Weiteren ist die vorliegende verdeckte Beobachtung aufgrund ihrer Dauer auch nicht als Überwachung, sondern als Observation zu betrachten. Als Richtwert, um die notwendige Dauer zu bejahen, kann grundsätzlich von mehr als 12 Stunden innert einer Woche oder von mehr als drei Tagen ausgegangen werden (BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, N 6 zu Art. 282);