124 PolG); zudem können Gemeinden mit Zustimmung der Kantonspolizei zur Verhinderung und Ahnung von Straftaten an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, nach Anordnung durch den Gemeinderat Videoüberwa-